Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 25.07.2011 – 1 StR 631/10Steuerstrafverfahren: Eigenmächtigkeit des Entfernens bei Verhandlungsunfähigkeit infolge eines Suizidversuchs; Wirksamkeit einer Selbstanzeige mit geringfügigen Abweichungen vom vorgeschriebenen InhaltZitiert von 12
- BGH, 20.11.2018 – 1 StR 349/18(Anforderungen an strafbefreiende (Teil-) Selbstanzeigen)Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abgabenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung.